Aussies-Deutschland
Wichtige Gesetze und Begriffe
Tierschutzgesetz - TierSchG
es umfasst 54 Seiten. Es
kann unter der Adresse: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Referat für Öffentlichkeitsarbeit, Postfach 140270, 53107 Bonn,
über die
Internetadresse: http://www.bml.de
kostenlos angefordert werden.
Nachzulesen bei
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/BML_index.html
Tierschutz Hunde Verordnung - TierSchHuV
Nachzulesen bei http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/BML_index.html
Gutachten zur Auslegung von §11b des
Tierschutzes - Verbot von Qualzüchtungen
es
umfasst 142 Seiten. Es kann unter der Adresse: siehe Tierschutzgesetz kostenlos
angefordert werden
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
16
Seiten, Beilage Nr. 36a des Bundesanzeigers, kostenlos zu beziehen beim
Bundesministerium für Ernährung,, Landwirtschaft und Forsten, Referat 321,
Postfach 140270, 53107 Bonn, Fax: 0228/529-4162 Telefon: 0228/529-4127.
Kurzübersicht
über
Gewerbliche
Züchter nach dem Tierschutzgesetz:
Tierschutz-Gesetz
Achter Abschnitt: Zucht, Halten
von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11(1) Wer
3. gewerbsmäßig
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten,
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Tierschutzgesetzes
12.2.1.5
Gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 3 handelt, wer die genannten Tätigkeiten
selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung
ausübt.
12.2.1.5.1
Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in
der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende
Absatzmengen erreicht:
- Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe
pro Jahr.
Tierschutz-Hundeverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden .
§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten
Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für
jeweils bis zu zehn
Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht,
die die dafür
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde
nachgewiesen hat.
Die zuständige Behörde für die gewerbliche Hundezucht im Sinne des
Tierschutzgesetzes ist meistens das Veterinäramt.
Ob man bei anderen Behörden als "gewerblich" gilt, ist
unterschiedlich und muss von jedem einzelnen an seinem Wohnort geklärt werden.
Ausstellungsverbot:
Tierschutz-Hundeverordnung
§ 10 Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder
Rute, zum
Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert
wurden, auszustellen oder Ausstellungen
solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach
Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des
Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden
Fassung vorgenommen wurde.
Tierschutz-Gesetz
Neunter Abschnitt: Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
§ 12
(1 ) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen
ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen
nicht gehalten oder ausgestellt werden
Qualzucht:
Tierschutz-Gesetz
Achter Abschnitt: Zucht, Halten
von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11b
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder
gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder
deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen
Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen,
Leiden oder Schäden auftreten.
(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren
anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen
oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die
erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und
Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei
insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken.
Gutachten zur Auslegung von §11b des Tierschutzgesetzes
2 Spezieller Teil
I. Zuchtverbote werden empfohlen für Tiere, die Träger von Genen bzw.
eindeutig erblich bedingte Merkmalen sind, welche für den Züchter direkt
erkennbar oder diagnostisch zugänglich sind und die der der Nachzucht zu mit
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbundenen Merkmalen führen könne. Dabei ist
unerheblich, ob mit solchen Genen oder Merkmalen direkt oder indirekt gezüchtet
wird.
2.1.1.1.2 Brachy- und Anurien sowie Verkrüppelungen der Schwanzwirbelsäule
(NBT)
2.1.1.1.7 Merlesyndrom
2.1.1.2.5 Hüftgelenksdysplasie (HD)
Dieses ist nur ein kleiner Auszug aus den Gesetzen, Gutachten/Leitlinien und Verordnungen.
Es soll eine Anregung sein sich weiter damit auseinander zu setzen und seine
eigenen Situation zu überprüfen. Unwissenheit schützt vor Strafe
nicht.
Begriffe / Definitionen
Züchten / Züchter
Unter Züchten im Sinne von §11b versteht man die geplante
Verpaarung von Tieren. Dabei kann es vorsätzlich oder fahrlässig zu einem
Verstoß gegen §11b kommen.
Züchter sind natürliche Personen (Halter und/oder Besitzer der Zuchttiere).
Sie tragen Verantwortung für das Zuchtresultat.
Quelle: Gutachten zur Auslegung von §11b des Tierschutzgesetzes
Halter
Eine gesetzliche Definition des Hundehalters existiert nicht. Nach der
Rechtssprechung ist derjenige Hundehalter, der an der Haltung des Hundes ein
eigenes Interesse hat, ihn nicht nur vorübergehend besitzt, dem die tatsächliche
Herrschaft über den Hund zusteht, der also über die Betreuung und Existenz des
Hundes entscheidet und der für dessen Unterhalt und Obdach sorgt.
Er braucht den Hund anderseits aber noch nicht einmal zu Gesicht bekommen haben,
z.B. wenn eine Behörde Halter von Diensthunden ist.
Hundehalter können auch mehrere natürliche Personen oder eine juristische
Person (z.B. Verein, eine Anstalt oder eine GmbH) sein.
Deutlich gesagt: der Hundehalter muss nicht Eigentümer oder Besitzer des Hundes
sein. Wer z.B. die Betreuung eines Hundes während einer längeren Abwesenheit
des Hundeeigentümers übernimmt - z.B. bei einem Auslandsaufenthalt -, erlangt
den Status eines Halters mit allen Pflichten und der vollen Verantwortung für
sein Tun und Unterlassen hinsichtlich der Betreuung des Hundes.
OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1972 Az.: 3U 17 / 72
Besitzer
Ein Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt
über einen Gegenstand hat (der sich sozusagen "draufsetzen" kann). Er
kann, muss aber nicht identisch sein mit dem Eigentümer.
So ist beispielsweise der Halter eines Hundes der aktuelle Besitzer, der
Hund kann aber einem anderen gehören.
Der Begriff wird in der Umgangssprache oft anstelle von Eigentümer verwendet;
im juristischen Umfeld sind beide aber streng zu trennen.
auch www.net-lexikon.de
Eigentümer
Eigentum ist im Sinne des Rechts, ist das umfassende Recht an einer
Sache.
Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von
jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen
stehen, § 903 BGB.
siehe auch www.net-lexikon.de
Unternehmer oder Hobbyzüchter?
Unternehmer nach § 14 BGB gilt grundsätzlich
jede natürliche oder Juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft
Leistungen gegen Entgelt anbietet auch wenn das ganze ohne
Gewinnerzielungsabsicht und nebenberuflich geschieht. Dabei spielt es keine
Rolle ob er ein gewerblicher Züchter nach im Sinne des Tierschutzgesetzes ist.
Hobbyzüchter ist eigentlich nur der, bei dem lediglich sporadische ein Wurf
Welpen fällt und nicht regelmäßig jedes Jahr. Es gibt darüber keine klare
Regelung und wird je nach Rechtgebiet (Steuerrecht, Gewerberecht, Tierschutz
usw.) unterschiedlich definiert.
mehr Infos unter "Kaufrecht für Hundezüchter", Kynos Verlag, Verena S. Rottmann
Stand: 19.06.2004
www.Aussies-Deutschland.de