Aussies-Deutschland

Wichtige Gesetze und Begriffe

Tierschutzgesetz - TierSchG 
es umfasst 54 Seiten. Es kann unter der Adresse: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Referat für Öffentlichkeitsarbeit, Postfach 140270, 53107 Bonn,  über die Internetadresse: http://www.bml.de kostenlos angefordert werden.
Nachzulesen  bei
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/BML_index.html 

Tierschutz Hunde Verordnung -
TierSchHuV
Nachzulesen bei http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/BML_index.html

Gutachten zur Auslegung von §11b des Tierschutzes - Verbot von Qualzüchtungen
es umfasst 142 Seiten. Es kann unter der Adresse: siehe Tierschutzgesetz kostenlos angefordert werden

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

16 Seiten, Beilage Nr. 36a des Bundesanzeigers, kostenlos zu beziehen beim Bundesministerium für Ernährung,, Landwirtschaft und Forsten, Referat 321, Postfach 140270, 53107 Bonn, Fax: 0228/529-4162 Telefon: 0228/529-4127.



Kurzübersicht über

Gewerbliche Züchter nach dem Tierschutzgesetz:

Tierschutz-Gesetz 
Achter Abschnitt: Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11
(1) Wer 
3. gewerbsmäßig
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten,
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
12.2.1.5
Gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 3 handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
12.2.1.5.1
 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
- Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr.



Tierschutz-Hundeverordnung
§ 1 Anwendungsbereich 
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden .
§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten 
Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn
Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.


Die zuständige Behörde für die gewerbliche Hundezucht im Sinne des Tierschutzgesetzes ist meistens das Veterinäramt.
Ob man bei anderen Behörden als "gewerblich" gilt, ist unterschiedlich und muss von jedem einzelnen an seinem Wohnort geklärt werden.



Ausstellungsverbot:

Tierschutz-Hundeverordnung
§ 10 Ausstellungsverbot 
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum
Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.


Tierschutz-Gesetz 
Neunter Abschnitt: Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
§ 12
(1 ) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden


Qualzucht:

Tierschutz-Gesetz 
Achter Abschnitt: Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11b
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken.


Gutachten zur Auslegung von §11b des Tierschutzgesetzes

2 Spezieller Teil
I. Zuchtverbote werden empfohlen für Tiere, die Träger von Genen bzw. eindeutig erblich bedingte Merkmalen sind, welche für den Züchter direkt erkennbar oder diagnostisch zugänglich sind und die der der Nachzucht zu mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbundenen Merkmalen führen könne. Dabei ist unerheblich, ob mit solchen Genen oder Merkmalen direkt oder indirekt gezüchtet wird.

2.1.1.1.2 Brachy- und Anurien sowie Verkrüppelungen der Schwanzwirbelsäule (NBT)
2.1.1.1.7 Merlesyndrom
2.1.1.2.5 Hüftgelenksdysplasie (HD)


Dieses ist nur ein kleiner Auszug aus den Gesetzen, Gutachten/Leitlinien und Verordnungen. Es soll eine Anregung sein sich weiter damit auseinander zu setzen und seine eigenen Situation zu überprüfen. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.




Begriffe / Definitionen

Züchten / Züchter

Unter Züchten im Sinne von §11b versteht man die geplante Verpaarung von Tieren. Dabei kann es vorsätzlich oder fahrlässig zu einem Verstoß gegen §11b kommen.
Züchter sind natürliche Personen (Halter und/oder Besitzer der Zuchttiere). Sie tragen Verantwortung für das Zuchtresultat. 

Quelle: Gutachten zur Auslegung von §11b des Tierschutzgesetzes


Halter

Eine gesetzliche Definition des Hundehalters existiert nicht. Nach der Rechtssprechung ist derjenige Hundehalter, der an der Haltung des Hundes ein eigenes Interesse hat, ihn nicht nur vorübergehend besitzt, dem die tatsächliche Herrschaft über den Hund zusteht, der also über die Betreuung und Existenz des Hundes entscheidet und der für dessen Unterhalt und Obdach sorgt.
Er braucht den Hund anderseits aber noch nicht einmal zu Gesicht bekommen haben, z.B. wenn eine Behörde Halter von Diensthunden ist.
Hundehalter können auch mehrere natürliche Personen oder eine juristische Person (z.B. Verein, eine Anstalt oder eine GmbH) sein.
Deutlich gesagt: der Hundehalter muss nicht Eigentümer oder Besitzer des Hundes sein. Wer z.B. die Betreuung eines Hundes während einer längeren Abwesenheit des Hundeeigentümers übernimmt - z.B. bei einem Auslandsaufenthalt -, erlangt den Status eines Halters mit allen Pflichten und der vollen Verantwortung für sein Tun und Unterlassen hinsichtlich der Betreuung des Hundes.

OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1972 Az.: 3U 17 / 72


Besitzer

Ein Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über einen Gegenstand hat (der sich sozusagen "draufsetzen" kann). Er kann, muss aber nicht identisch sein mit dem Eigentümer.
So ist beispielsweise der Halter eines Hundes der aktuelle Besitzer, der Hund  kann aber einem anderen gehören.

Der Begriff wird in der Umgangssprache oft anstelle von Eigentümer verwendet; im juristischen Umfeld sind beide aber streng zu trennen.


 auch www.net-lexikon.de

Eigentümer

Eigentum ist im Sinne des Rechts, ist das umfassende Recht an einer Sache.
Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, § 903 BGB.

siehe auch www.net-lexikon.de

Unternehmer oder Hobbyzüchter?

Unternehmer nach § 14 BGB gilt grundsätzlich jede natürliche oder Juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet auch wenn das ganze ohne Gewinnerzielungsabsicht und nebenberuflich geschieht. Dabei spielt es keine Rolle ob er ein gewerblicher Züchter nach im Sinne des Tierschutzgesetzes ist.
Hobbyzüchter
ist eigentlich nur der, bei dem lediglich sporadische ein Wurf Welpen fällt und nicht regelmäßig jedes Jahr. Es gibt darüber keine klare Regelung und wird je nach Rechtgebiet (Steuerrecht, Gewerberecht, Tierschutz usw.) unterschiedlich definiert.

mehr Infos unter "Kaufrecht für Hundezüchter", Kynos Verlag, Verena S. Rottmann

 


Stand: 19.06.2004
www.Aussies-Deutschland.de